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StGB – Strafgesetzbuch



§ 330b StGB, Tätige Reue

(1)1 Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Absatz 2, des § 326 Absatz 1 bis 3, des § 328 Absatz 1 bis 3 und des § 330a Absatz 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. 2 Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Absatz 3 Nummer 2, § 326 Absatz 5, § 328 Absatz 5 und § 330a Absatz 5 bestraft.

(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.


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