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StGB – Strafgesetzbuch



§ 306 StGB, Brandstiftung

(1) Wer fremde

  • 1.Gebäude oder Hütten,
  • 2.Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  • 3.Warenlager oder -vorräte,
  • 4.Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  • 5.Wälder, Heiden oder Moore oder
  • 6.land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.


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