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StGB – Strafgesetzbuch



§ 303a StGB, Datenveränderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Absatz 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.


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