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StGB – Strafgesetzbuch



§ 233a StGB, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung

(1) Mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet

  • 1.bei der Ausübung der Prostitution,
  • 2.durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,
  • 3.bei der Ausübung der Bettelei oder
  • 4.bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu erkennen.


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