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StGB – Strafgesetzbuch



§ 201 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  • 1.das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  • 2.eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2)1 Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

  • 1.das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
  • 2.das nach Absatz 1 Nummer 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nummer 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
2 Die Tat nach Satz 1 Nummer 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. 3 Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5)1 Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden.


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