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§ 185 StGB, Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 185 geändert durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 441) in Verb. mit G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 448).


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