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StGB – Strafgesetzbuch



§ 153 StGB, Falsche uneidliche Aussage

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.


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