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StGB – Strafgesetzbuch



§ 111 StGB, Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

Absatz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).

(2)1 Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. 2 Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Absatz 1 Nummer 2 ist anzuwenden.


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