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StGB – Strafgesetzbuch



§ 109h StGB, Anwerben für fremden Wehrdienst

(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


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