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StGB – Strafgesetzbuch



§ 108c StGB, Nebenfolgen

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, § 107a, § 108 und § 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Absatz 2 und 5).


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