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§ 68d StGB, Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist

(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Absatz 1 und 5, den §§ 68b und § 68c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

(2)1 Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von 2 Jahren, ob sie aufzuheben ist. 2 § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.


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