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§ 6 StGB, Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

  • 1.(weggefallen)
  • 2.Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 2 und des § 310;
  • 3.Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
  • 4.Menschenhandel (§ 232);
  • 5.unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
  • 6.Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, § 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;
  • Nummer 6 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).

  • 7.Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, § 151 und § 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Absatz 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, § 151, § 152 und § 152b Absatz 5);
  • Nummer 7 geändert durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 333).

  • 8.Subventionsbetrug (§ 264);
  • 9.Taten, die aufgrund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

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