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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 198 SGG, [Anwendbarkeit von Vorschriften über die Zwangsvollstreckung]

(1) Für die Vollstreckung gilt das 8. Buch der ZPO entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

Absatz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis § 177).


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