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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 195 SGG, [Tragung der Kosten bei gerichtlichem Vergleich]

Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.


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