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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 182a SGG, [Zuständigkeit und Verfahren bei Beitragsansprüchen von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem SGB XI]

§ 182a eingefügt durch G vom 30. 3. 1998 (BGBl. I S. 638).

(1)1 Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem SGB XI können nach den Vorschriften der ZPO im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. 2 In dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. 3 Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist.

(2)1 Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. 2 Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Absatz 1 und § 343 ZPO entsprechend.


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