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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 179 SGG, [Zulässigkeit der Wiederaufnahme]

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des 4. Buches der ZPO wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.


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