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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 169 SGG, [Umfang der Revisionsprüfung]

1 Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. 2 Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. 3 Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.


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