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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 158 SGG, [Verwerfung der Berufung wegen Unzulässigkeit]

§ 158 neugefasst durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).

1 Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. 2 Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. 3 Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 4 Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837) und G vom 5. 7. 2017 (BGBl. I S. 2208).


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