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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 157a SGG, [Zurückweisung und Ausschluss von Erklärungen und Beweismitteln]

§ 157a eingefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444).

(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 106a Absatz 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 106a Absatz 3 zurückweisen.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.


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