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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 121 SGG, [Abschluss der mündlichen Verhandlung]

1 Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. 2 Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.


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