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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 118 SGG, [Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]

(1)1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis § 363, § 365 bis § 378, § 380 bis § 386, § 387 Absatz 1 und 2, §§ 388 bis § 390, § 392 bis § 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis § 444, § 478 bis § 484 ZPO entsprechend anzuwenden. 2 Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 ZPO ergeht durch Beschluss.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl. I S. 2847) und G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozessbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.


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