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Gesetze

SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 100 SGG, [Widerklage]

Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.


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