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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 98 SGG, [Verweisung bei sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit]

§ 98 neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl. I S. 2809).

1 Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, § 17a und § 17b Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 GVG entsprechend. 2 Beschlüsse entsprechend § 17a Absatz 2 und 3 GVG sind unanfechtbar.


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