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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 90 SGG, [Form der Klage]

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

§ 90 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl. I S. 2208).


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