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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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§ 65c SGG, Formulare; Verordnungsermächtigung

1 Das BMAS kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3 Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 65a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 PAuswG, § 12 eIDKG oder § 78 Absatz 5 AufenthG erfolgen kann.

§ 65c eingefügt durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl. I S. 3786). Satz 4 geändert durch G vom 21. 6. 2019 (BGBl. I S. 846).


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