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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 56 SGG, [Anspruchshäufung]

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.


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