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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 64i SGB XII, Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5

§ 64i eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).

1 Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 EUR monatlich. 2 Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

  • 1.Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
  • 2.Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder
  • 3.Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a SGB XI.

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