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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 17 SGB XII, Anspruch

(1)1 Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. 2 Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2)1 Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. 2 Werden Leistungen aufgrund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall ggf. abzuändern.


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