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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 281c SGB VI, Meldepflichten im Beitrittsgebiet

1 Eine Meldung nach § 28a Absatz 1 bis 3 SGB IV haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten. 2 § 28a Absatz 5 sowie die §§ 28b und § 28c SGB IV gelten entsprechend.


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