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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 255f SGB VI, Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. 7. eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

§ 255f eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).


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