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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 180 SGB VI, Verordnungsermächtigung

Das BMAS wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen, die Zahlung von Vorschüssen sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX, Inklusionsbetrieben und bei deren Trägern einschließlich deren Mitwirkung gemäß § 179 Absatz 1 zu regeln.

§ 180 neugefasst durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

1 Vgl. Aufwendungserstattungs-Verordnung (AufwErstV).


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