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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 169 SGB VI, Beitragstragung bei selbständig Tätigen

Die Beiträge werden getragen

  • 1.bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
  • 2.bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
  • 3.bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
  • 4.bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

Zu § 169 siehe RS 1991/01 Ziff. B.IV.


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