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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 126 SGB VI, Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

§ 126 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

1 Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2 Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Satz 2 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202).

Zu § 126 siehe Ziff. II.1.1., Ziff. B.III.1..


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