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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 76e SGB VI, Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

§ 76e eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).

(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 SVG oder § 31a Absatz 1 BeamtVG ab dem 13. 12. 2011 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. 11. 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).

(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.


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