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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 67 SGB VI, Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

  • 1.Renten wegen Alters 1,0
  • 2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
  • 3.Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
  • 4.Erziehungsrenten 1,0
  • 5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
  • anschließend 0,25
  • 6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
  • anschließend 0,55
  • 7.Halbwaisenrenten 0,1
  • 8.Vollwaisenrenten 0,2.

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