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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 17 PflBG, Pflichten der Auszubildenden

1 Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2 Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,

  • 1.an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,
  • 2.die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
  • 3.einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

  • 4.die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
  • 5.die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.

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