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Gesetze

KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Sozialversicherungsrecht
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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz



§ 11 KHG, Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung

1 Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. 2 Dabei kann auch geregelt werden, dass Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.


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