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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz



§ 59 JArbSchG, Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheids beschäftigt,
  • 2.entgegen § 11 Absatz 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet,
  • 2a.entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,
  • 2b.entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 12 Monate aufbewahrt,
  • 3.entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist,
  • 4.entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auffordert,
  • 5.entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt,
  • 6.entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztliche Untersuchungen nicht freistellt,
  • 7.entgegen § 47 eine Kopie des Gesetzes oder die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt,
  • Nummer 7 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).

  • 8.entgegen § 48 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt,
  • Nummer 8 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).

  • 9.entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
  • 10.entgegen § 50 Absatz 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder entgegen § 50 Absatz 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
  • 11.entgegen § 51 Absatz 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten nicht gestattet,
  • 12.entgegen § 54 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt.
  • Nummer 12 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).

(2) Absatz 1 Nummer 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Absatz 1 und 3) nach § 5 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

Absatz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).


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