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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz



§ 15 JArbSchG, 5-Tage-Woche

1 Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. 2 Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinanderfolgen.


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