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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Arbeitsrecht
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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz



§ 1 JArbSchG, Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

  • 1.in der Berufsausbildung,
  • 2.als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
  • 3.mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
  • 4.in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

  • 1.für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
    • a)aus Gefälligkeit,
    • b)aufgrund familienrechtlicher Vorschriften,
    • c)in Einrichtungen der Jugendhilfe,
    • d)in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
  • erbracht werden,
  • 2.für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

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