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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 432 HGB, Ersatz sonstiger Kosten

1 Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis § 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlass der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Absatz 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. 2 Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.


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