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HGB – Handelsgesetzbuch

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§ 365 HGB

(1) In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des Besitzers und der Prüfung der Legitimation sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 13, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 und Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 WG entsprechende Anwendung.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2)1 Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. 2 Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit bestellt, Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen.


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