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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 175 HGB, Anmeldung der Änderung der Haftsumme

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

§ 175 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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