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§ 167 HGB, Verlustbeteiligung

Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und § 149 auf ihn nicht anzuwenden.

§ 167 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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