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§ 110 HGB, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen

§ 110 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage).

(2)1 Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er

  • 1.durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
  • 2.nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
2 Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) geltend gemacht werden.

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