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HGB – Handelsgesetzbuch

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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 100 HGB

(1)1 Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. 2 Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in § 94 Absatz 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. 3 Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Absatz 1 BGB elektronisch zu signieren.

(2) Die Vorschriften der §§ 239 und § 257 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.


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