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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 177 GenG, Übergangsvorschrift zum 4. Bürokratieentlastungsgesetz

§ 177 angefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).

(1)1 Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. 12. 2029

  • 1.eine Beitrittserklärung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 15b Absatz 1 Satz 1,
  • 2.eine Vollmachtserteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 oder § 43 Absatz 5,
  • 3.eine Kündigungserklärung nach § 65 Absatz 1, den §§ 67, § 67a Absatz 2, nach § 67b oder § 118 Absatz 2 Satz 1
auch in Textform zulässig sind, auch wenn die Satzung die Schriftform vorsieht. 2 Dies gilt nicht, wenn die Satzung die Wirksamkeit der Textform ausdrücklich ausschließt.

(2)1 Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. 12. 2029 für die Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76 Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist, soweit nicht die Satzung die Textform vorsieht. 2 Weitere Voraussetzungen gemäß § 76 Absatz 2 bleiben unberührt.


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