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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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§ 175 GenG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

1 § 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 89 Satz 3 in der ab dem 1. 8. 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. 7. 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. 1. 2022 beginnende Geschäftsjahr.

§ 175 angefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).


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