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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 167 GenG, Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

(1)§ 36 Absatz 4 und § 38 Absatz 1a Satz 2 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. 5. 2009 bestellt worden sind.

(2)§ 53 Absatz 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals ab dem 1. 1. 2010 anzuwenden.


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