Category Image
Gesetze

GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Sonstige
Navigation
Navigation

GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 115e GenG, Eigenverwaltung

Ist gemäß § 270 oder § 271 InsO die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet, so gelten die §§ 105 bis § 115d mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Sachwalter tritt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.